Wer zahlt den Makler?

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Mit unserem professionellen Team aus fachkundigen und zertifizierten Immobilien- und Finanzierungs-Experten stehen wir für Sie im Kern des Ruhrgebiets zur Verfügung. ImmoFinanzKonzept besitzt eine hohe Reputation, die wir uns in vielen Jahren als Dienstleister erarbeitet haben.


Wer zahlt den Makler bei Vermietung einer Wohnung?

Die Vergabe von Maklerhonoraren für Mietwohnungen, erfolgt seit Juni 2015 nach dem sogenannten Bestellerprinzip. Dies bedeutet, dass die Partei, die den Immobilienmakler beauftragt hat, auch die Provision zahlen muss. In der Konsequenz sollen dadurch Mieter entlastet und die Höhe der Maklerprovisionen gemindert werden.


Wer zahlt den Makler beim Hausverkauf? Käufer oder Verkäufer?

Was hat sich seit Inkrafttreten des neuen Maklergebührengesetzes geändert? Seit 23.12.2020 muss der Käufer die Maklergebühren nicht mehr allein übernehmen. Darüber hinaus darf die mit dem Käufer vereinbarte Maklercourtage nicht höher sein als die mit dem Verkäufer vereinbarte Maklercourtage. Diese Regelung gilt nur für Wohnungen und Einfamilienhäuser. Der Makler darf nur dann vom Käufer noch ein Honorar verlangen, wenn er mit ihm eine schriftliche Vereinbarung getroffen hat. Der Versandt eines Exposees mit einem Provisionshinweis, so wie bisher, genügt nicht mehr.


Honorarmodelle

01.

Der Makler schließt einen Vertrag mit Verkäufer und Käufer ab und vereinbart eine Doppelprovision (§ 656c BGB). Die Provisionsaufteilung wird jeweils vom Verkäufer und Käufer zu gleichen Anteilen übernommen. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass die Provisionsvereinbarungen nur jeweils in gleicher Höhe vereinbart werden darf. Verkäufer und Käufer übernehmen jeweils 50 Prozent der Maklercourtage beim Wohnungs- und Hauskauf. Diese Ausführung ist die häufigste Vertragsvariante. Vor dem 23.12.2020 war es möglich, mit dem Verkäufer eine unentgeltliche Vereinbarung zu treffen. Folge dessen übernahm der Käufer die volle Maklercourtage. Würde man jetzt diese Vereinbarung treffen, geht der Makler leer aus. Grund dafür ist die Provisionsgleichstellung mit Verkäufer und Käufer.

02.

Eine Partei, in der Regel der Verkäufer, schließ mit dem Makler einen Vertrag ab. Der Verkäufer verpflichtet sich dabei, die Maklercourtage in voller Höhe zu übernehmen. Nach Provisionszahlung holt sich der Verkäufer einen Teil der Provision vom Käufer wieder (§ 656d BGB). Bei dieser sogenannten Abwälzung, wird nur der Verkäufer vom Makler vertreten. Im Kaufvertrag verpflichtet sich der Käufer, dass er mind. 50 Prozent der vom Verkäufer gezahlten Provision übernimmt.

03.

Nur eine Partei übernimmt die komplette Maklercourtage des Maklers. Auch hier besteht seit dem 23.12.2020 keinen ,,Zwang‘‘ der Doppelprovision.

Zwei Modelle gibt es dazu: Verkäufer und Makler treffen eine schriftliche Vereinbarung, wobei eine reine Innenprovision gezahlt wird. Der Verkäufer zahlt die volle Maklercourtage, z.B. 5 Prozent zzgl. gesetzl. Mehrwertsteuer. Eine komplette Außenprovision ist ebenfalls zulässig. Hierbei erteilt der Käufer dem Makler einen provisionspflichtigen Suchauftrag. Der Makler verpflichtet sich, dass er zu diesem Zeitpunkt noch nicht das spätere Kaufobjekt in seinem Bestand hat oder hatte.